Erläuterungen zu Begriffen/Bezeichnungen,
die im Feld „Notizen“ des Ortfamilienbuches verwendet werden.
Sie dokumentieren auch die Entwicklung in der Besiedlung des ländlichen Raumes.
1. Stufe der Besiedelung / Landnahme (ca. 300 – 1000 n.Chr.)
Das Meierrecht verlieh einem Bauern ein befristetes bzw. erbliches Nutzungsrecht an Grund und Boden. Der Bauer wird auch als Baumann bzw. Höfner bezeichnet.
Das Anerbenrecht besagte, dass der elterliche Hof nur an einen Sohn bzw. eine Tochter vererbt werden konnte; es kam also zu keiner Hofteilung. – War der Erbe noch nicht „geschäftsfähig“, wurde die die Hofstelle zwischenzeitlich von einem „Interimswirt“ verwaltet.
Häusling
Die nicht erbberechtigten Kinder gehörten in der Regel zum Gesinde (auf der elterlichen oder einer anderen Hofstelle), die z.B. in Nebengebäuden der Hofstelle wohnten und gegen Kost und Logie zu Arbeitsleistungen verpflichtet bzw. verdingt waren.
2. Stufe der Besiedlung (ca. 800 – 1500 n. Chr.)
Kötner
hatten ein Haus (Kate) und neben dem Gartenland keine eigenen landwirtschaftlichen Nutzflächen. Für den Lebensunterhalt mussten sie daher auch anderen Tätigkeiten nachgehen: Handwerker, Händler, Landarbeiter (Hollandgänger), Briefträger, …
3. Stufe der Besiedlung (nach dem 30jährigen Krieg)
Brinkkötner
hatten ein kleines Haus – meist auf dem Anger – ohne weiteren Grundbesitz
Pflugkötner
hatten im Gegensatz zum einfachen Kötner auch ein Stück Ackerland aus der Allmende bzw. dem Anger. Sie durften (konnten) auch Vieh halten und ein Pferd zur Bestellung des Ackers.
Nach ca. 1750 – Recess – Gemeinheitsteilung
Anbauer / Neubauer
Kleinbauer mit einer zugewiesenen Fläche aus dem Recess
Abbauer
Hofstelle aus der Teilung eines Hofes bzw. dem Verkauf einer Teilfläche
(awl)